Heute ist der 25. Saatmond 26 n.B.

§17 Richtsätze

  1. Der Arkanrat sei der fachliche Knotenpunkt und die autorisierte Verwaltung in Sachen Magie.
  2. Der Arkanrat und seine Arkanräte handeln ausschließlich im Sinne und zum Wohle des Fürstentums Yddland. Jeder Arkanrat erfüllt daher primär seine Amtsgeschäfte und darf weiteren Verpflichtungen lediglich sekundär nachkommen.

§18 Struktur

  1. Dem Arkanrat gehören mindestens drei yddländische Arkanwirker an, welche den Amtstitel Arkanrat führen. Die Festlegung der genauen Anzahl der Arkanräte, deren Ernennung sowie deren Absetzung obliegen dem Fürsten auf Anraten des Arkanrates.
  2. Zur Wahrung der Ausgewogenheit der Interessen ist jeder arkane Zweig nach §14 (iii) personell im Arkanrat vertreten.
  3. So die Absätze (i) und (ii) nicht erfüllt sind, gelte der Arkanrat als beschlussunfähig, wenngleich bereits laufende Maßnahmen hiervon unberührt bleiben sollen. Die Beschlussunfähigkeit gelte für alle Aufgaben mit Ausnahme der Registratur nach §22, der Beratungsleistungen nach §23, der Abwehr arkaner Gefahren nach §28 sowie der Bearbeitung von Unterstützungsersuchen nach §29.
  4. Der Arkanrat sei administrativ der Kanzlei zugeordnet. Diese ist verantwortlich für eine angemessene Finanzierung und Unterbringung des Arkanrats und der Arkanräte, letzteres auf Grundlage der yddländischen Besoldungstabelle.
  5. So nicht in diesem Gesetze gesondert aufgeführt oder im Einzelfalle durch die Kanzlei bestimmt, hat der Arkanrat jährlich einen umfänglichen schriftlichen Bericht an die Kanzlei zu übermitteln.

§19 Primus inter pares

  1. Jedem der Arkanräte steht bei Abstimmungen im Arkanrat eine Stimme zu.
  2. Aus den Reihen der Arkanräte wird ein Arkanrat zum primus inter pares bestimmt. Dieser soll Vorsitzender und oberster Repräsentant des Arkanrates sein, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte festlegen und bei jeglichen internen Abstimmungen, die stimmgleich ausgehen, das Recht einer entscheidenden zweiten Stimme erhalten.
  3. Verleihung wie Entziehung des Titels primus inter pares obliegt dem Fürsten.

§20 Örtliche Zuständigkeit

  1. Die örtliche Zuständigkeit des Arkanrates umfasst das Territorium des Fürstentums Yddland.
  2. So Yddland sich im Kriegszustand nach § 10 Lex Prima befindet, sei die örtliche Zuständigkeit zum Schutze der Interessen des Fürstentums auf das feindliche Territorium erweitert.
  3. Überdies kann die örtliche Zuständigkeit über Absatz (i) hinaus lediglich durch einen konkreten Auftrag des Fürsten, der Grafen, der Barone oder des Kanzlers festgelegt werden. §§ 23 und 28 seien hiervon unberührt.

§21 Sachliche Zuständigkeit

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Arkanrates ergibt sich aus den § 22 ff. sowie in jeder Angelegenheit, die arkaner Natur und von Bedeutung für das Fürstentum Yddland ist.
  2. Wird die arkane Natur lediglich vermutet oder kann sie nicht ausgeschlossen werden, sei durch den Arkanrate ohne schuldhaftes Zögern Klarheit herbei zu führen.

§22 Registratur

  1. Dem Arkanrat obliegt die Erhebung der folgenden relevanten Angaben sowie deren Bericht an die Kanzlei im Sinne des § 18 (v) zur Führung des Arkanregisters:
    1. arkan begabte Personen,
    2. arkane Gegenständen,
    3. arkane Wesenheiten,
    4. arkane Phänomen oder Erscheinungen,
    5. arkanes Wirken mit herausragenden Bedeutung sowie
    6. arkane Förderung.
  2. So ein Fremdländer in aktiver oder passiver Weise betroffen ist, hat der Bericht unverzüglich zu erfolgen.

§23 Beratungsleistung

  1. Der Arkanrat berät adäquat und fachkundig in arkanen Angelegenheiten.
  2. Die Pflicht zur Beratung des yddländischen Adels ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung zur Treue gegenüber dem Fürstentum Yddland. Über Anfragen auf Beratungsleistungen aller übrigen Yddländer, die gegenüber denen des yddländischen Adels grundsätzlich als nachrangig zu behandeln sind, entscheidet der Arkanrat.
  3. Eine Beratung von Fremdländern durch Arkanräte ist lediglich mit schriftlicher Ausnahmegenehmigung statthaft, die der Kanzlei vorzulegen ist. Persönliche Angelegenheiten der Arkanräte bleiben hiervon unberührt, sind gegenüber den Amtsangelegenheiten jedoch nachrangig.

§24 Legislative Beratungsleistung

  1. Änderungen an der Lex Arcana Yddlandiensis sowie Änderungen, Aufhebungen oder Verabschiedungen übriger Vorschriften, die arkane Angelegenheiten betreffen, werden dem Arkanrat durch die Kanzlei zuvor zur Einsichtnahme und Prüfung übermittelt.
  2. Eine schriftliche Stellungnahme des Arkanrats muss der Kanzlei spätestens vier Wochen nach Information über die Änderungen vorliegen.

§25 Verificatio

Dem Arkanrat obliegt die verificatio nach §2. Es ist die Pflicht des Arkanrats, den Meldungen nach §3 (ii) nachzugehen.

§26 Koordination der arkanen Förderung

  1. Dem Arkanrat obliegt die Koordination und Regulierung der arkanen Förderung im Fürstentum Yddland.
  2. Der Arkanrat legt nach Konsultation der jeweils zugehörigen arkanen Lehrer für die drei arkanen Zweige allgemeingültige Lehrpläne fest, die Inhalt, Dauer, Ablauf, Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie disziplinarische Maßnahmen regeln und bestimmt den konkreten Lehrauftrag der arkanen Lehrer. Überdies legt der Arkanrat anhand der Ergebnisse aus §25 alle Parameter für die arkane Grundausbildung eines arkanen Schülers individuell fest.
  3. So ein Lehrinhalt trotz intensiver Prüfung weder durch einen yddländischen Arkanwirker noch durch einen erfahrenen arkaner Schüler Yddlands vermittelt werden kann, kann der Arkanrat ausnahmsweise einen Fremdländer, der eine entsprechende fachliche Befähigung vorweisen kann, schriftlich als arkanen Lehrer berufen. Begründung wie Lehrbefugnis müssen als Dreifachausfertigung dem Fremdländer, der Kanzlei sowie dem Arkanrat selbst vorliegen.

§27 Arkane Gegenstände

  1. Dem Arkanrat obliegt die Lokalisierung und die Analyse arkaner Gegenstände, die sich auf dem Territorium des Fürstentums Yddlands befinden oder die in yddländischem Besitz oder Eigentum stehen, so sie nicht in der Vergangenheit bereits durch den Arkanrat analysiert wurden. Der Arkanrat gibt an den Eigentümer oder den Besitzer des arkanen Gegenstandes eine Empfehlung über den weiteren Umgang mit dem Gegenstand sowie dessen Verbleib aus.
  2. Arkane Gegenstände im Besitz oder Eigentum von Fremdländern, die sich auf dem Territorium des Fürstentums Yddland befinden, seien – so keine Empfehlung des Arkanrats ausgegeben wurde – grundsätzlich als konkret gefährlich einzustufen.
  3. So von einem arkanen Gegenstand eine konkrete Gefahr ausgeht, kann der Arkanrat mit vorheriger Genehmigung des lokalen Lehensherren eine Beschlagnahme durchführen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Genehmigung retrograd eingeholt werden.
  4. Der Arkanrat sorgt für eine sichere Verwahrung beschlagnahmter arkaner Gegenstände.

§28 Abwehr arkaner Gefahren

  1. Dem Arkanrat obliegt die Abwehr arkaner Gefahren für das Fürstentum Yddland, den yddländischen Adel sowie yddländische Bürger unabhängig von dem Verursacher oder der Quelle.
  2. Magisch unkontrollierte oder unkontrollierbare Quellen sind von dem Arkanrat zu kontrollieren, zu versiegeln oder zu vernichten.

§29 Unterstützungsersuchen

  1. Bei der Ausübung seiner Aufgaben nach §25 und §27 obliegt es dem Arkanrat, um Unterstützung zu ersuchen so er selbst nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen. Anfragen in arkanen Angelegenheiten sollen vorrangig an yddländische Arkanwirker, Schüler oder aktive Magiedilettanten gerichtet werden.
  2. Bei einer konkreten Gefahr im Sinne des §28 für das Fürstentum Yddland, einen yddländischen Adeligen oder yddländischen Bürger oder einen Gegenstand von besonderem Wert oder besonderer Bedeutung in yddländischem Besitz sei der Arkanrat verpflichtend zu unterstützen. Bei Gefahr im Verzuge gelte diese Verpflichtung gleichsam für Yddländer, die nicht unter Absatz (i) S. 2 fallen. Es hat eine retrograde Meldung an den zuständigen Lehensherren des Verpflichteten zu erfolgen.
  3. Ein an einen Fremdländer gerichtetes Ersuchen um Unterstützung sei lediglich gestattet, wenn eine Unterstützung durch Yddländer, sei es aus zeitlichen oder fachlichen Gründen, den Zweck der Maßnahme gefährdet oder einer konkrete Gefahr für das Fürstentum Yddland eingetreten ist.
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