Heute ist der 28. Lenzmond 26 n.B.

Vorwort

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor dem Adel und den Buergern Yddlands, von dem Willen beseelt, fuer Recht und Ordnung auf yddlaendischen Grund und Boden zu sorgen, hat der Fuerst von Yddland dem yddlaendischen Volk kraft seiner goettergegebenen Gewalt dieses Gesetz gegeben. Die Yddlaender in den Baronien Alsân, Norderforst und Orkenstein-Sued, in den Vikariaten Moosgrund und Tarnow sowie in der Vogtei Korjak und in allen Protektoraten haben durch den Fuersten von Yddland die Einheit und Staerke Yddlands vollendet. Damit hat dieses Gesetz Geltung fuer das gesamte yddlaendische Volk und fuer jeden, der yddlaendischen Grund und Boden betritt oder die yddlaendische See befaehrt.

§ 1 (weggefallen)

§ 1a Schirm und Schutz

Jeder, der yddlaendischen Grund und Boden betritt oder die yddlaendische See befaehrt, steht unter dem Schutze des yddlaendischen Gesetzes durch die Gewalt des Fuerstentums. Wer sich strafbar macht, verwirkt den Schutz aller staatlichen Gewalt.

§ 2 Unerwuenschte Rassen

  1. Nicht unter dem Schutz des Gesetzes stehen die auf Yddland unerwuenschten Rassen, welche bei Betreten von yddlaendischen Grund und Boden oder bei Befahren der yddlaendischen See als vogelfrei gelten und durch die Gewalt des Fuerstentums entfernt werden.
  2. Nicht erwuenschte Rassen sind:
    1. Dunkelelfen, auch Drow genannt,
    2. Orken,
    3. (weggefallen),
    4. Sonstiges Geschmeisz.

§ 3 (weggefallen)

§ 4 (weggefallen)

§ 5 Staatstruktur

  1. Das Fuerstentum Yddland besteht aus den Baronien Alsân, Norderforst und Orkenstein-Sued, den Vikariaten Moosgrund und Tarnow sowie der Vogtei Korjak.
  2. Alle Staatsgewalt der Exekutive geht von dem Fuersten von Yddland und nach ihm von den Baronen von Alsân, Norderforst und Orkenstein-Sued aus.
  3. Die Legislative als gesetzgebende Gewalt geht von dem Fuersten von Yddland aus.
    1. Die Iudikative der ersten Instanz wird lokal durch die Buergermeister und Dorfschulzen der Gemeinden sowie den Rittern in ihren Besitzungen ausgeuebt, welche Recht sprechen duerfen über Delikte und leichte Vergehen sowie Verbrechen nach §§ 23, 24 und § 26 nach Lex Ius Poena.
    2. Die Iudikative der zweiten Instanz wird durch die Barone von Alsân, Norderforst und Orkenstein-Sued vertreten. Der Urteilsspruch der zweiten Instanz hebt den der ersten Instanz auf.
    3. Die Iudikative der dritten und hoechsten Instanz hat der Fuerst von Yddland inne.
    4. Der Weg durch die Instanzen ist zwingend zu wahren.
  4. Bei Unabkoemmlichkeit des Fuersten wird dieser durch einen Prinzregenten vertreten. Unabkoemmlichkeit seien insbesondere die Zeit bis zur Mündigkeit des Fuersten, schwere Krankheit oder dessen Tod bis zur Regelung der Erbfolge. Die Volljaehrigkeit trete mit Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres ein.
  5. Haupt- und Regierungssitz des Fuersten ist Burg Gelblich bei Berardsport.

§ 6 Wappen

Das yddlaendische Wappen ist vertikal zweigeteilt schwarz und gruen. Das Schildbild ist die Doppelblattaxt. Sie ist vertikal zweigeteilt gruen und schwarz. Die Helmdecke ist schwarz und gold, der Helmwulst ist gruen und schwarz und die Helmzier ist schwarz und gruen und in Form zweier Hoerner.

§ 7 Staatsreligion

  1. Staatsreligion ist das Riacommon, deren oberste und einzige Institution die heilige yddländische Kirche des Riacommon ist.
  2. Die Wahl des Glaubensbekenntnisses ist jedem Yddlaender als auch Gaste nach seiner eigenen Ueberzeugung und seinem Gewissen ueberlassen. Andersglaeubige, sofern ihr Glauben, ihre Weltanschauung und ihr Handeln nicht gegen die geltenden Gesetze des LPI verstoszen, werden durch den Staat weder verfolgt noch bestraft.
  3. Die Verehrung Botans, der sich selbst den achten Gott nennt, ist untersagt. Verstoesze werden nach § 21 Lex Ius Poena geahndet.

§ 8 (weggefallen)

 

§ 9 Die Kanzlei

  1. Verwaltungsorgan der Regierung ist die Kanzlei mit Sitz in Gandershang in der Vogtei Korjak. Die Leitung der Kanzlei hat der Kanzler inne.
  2. Verantwortungsbereich der Kanzlei sind insbesondere, jedoch nicht ausschlieszlich
    1. die Verwahrung des fuerstlichen Siegels,
    2. Die Ausfertigung fuerstlicher Urkunden
    3. die Fuehrung des offiziellen Schriftverkehrs des Fuersten,
    4. die Aufsicht ueber die Beamten, insbesondere der Kronsteuerbeamten,
    5. die Regelung der finanziellen Angelegenheiten des Fuerstentums,
    6. diplomatische Aufgaben,
    7. die Behandlung von Bittgesuchen und Eingaben,
    8. gesetzgebende Arbeit,
    9. Beratung des yddlaendischen Adels in Rechtsfragen,
    10. die Einrichtung und Fuehrung eines Reichsarchivs,
    11. sonstige Reichsangelegenheiten.
  3. Zur Erfuellung ihrer Verantwortlichkeiten bedient die Kanzlei sich Beamter. Die Beamten sind dem Kanzler mittelbar oder unmittelbar weisungsgebunden.
  4. Die Finanzierung der Kanzlei erfolgt ueber die Verwaltungssteuer gemaesz § 11 Ius Tributum.

§ 10 Kriegszustand

  1. Dem Fuersten Yddlands obliegt es, den Kriegszustand auszurufen.
  2. (weggefallen)
  3. (weggefallen)
  4. (weggefallen)
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