Heute ist der 26. Saatmond 26 n.B.

§14 Richtsätze

  1. Das Amt des Marschalls Yddlands ist für das Fürstentum Yddland die höchste Beratungs- und Kontrollinstanz in militärischen Angelegenheiten.
  2. Der Marschall handelt ausschließlich im Sinne und zum Wohle des Fürstentums Yddland. Er erfüllt daher primär seine Amtsgeschäfte und darf weiteren Verpflichtungen lediglich sekundär nachkommen. Satz 2 entfällt, sofern es sich bei dem Marschall um einen Provinzherren nach §1 (i) handelt.
  3. So nach §10 (i) S.1 LexP LPI der Kriegszustand für das gesamte Fürstentum ausgerufen wurde, erhält der Marschall den militärischen Oberbefehl über das yddländische Militär in Gänze.

§15 Besetzung

  1. Das Amt des Marschalls sei unabhängig eines Kriegszustandes stets zu besetzen. Ernennung sowie Absetzung des Marschalls obliegen dem Fürsten.
  2. Zur Erfüllung seiner Amtsgeschäfte sei es dem Marschall gestattet Yddländer als Adjutanten zu ernennen oder abzusetzen.

§16 Sachliche Zuständigkeit

  1. Die ständige sachliche Zuständigkeit des Marschalls sei gegeben:
    1. auf Befehl des Fürsten,
    2. bei der Planung militärischer Optionen für politische Konflikte,
    3. bei der Sicherstellung einer funktionsfähigen Verteidigungsbereitschaft des Fürstentums, die im Einvernehmen mit den Lehnsherren zu erfolgen hat sowie
    4. den Maßnahmen nach §§17ff.
  2. In Zeiten des Krieges sei die sachliche Zuständigkeit erweitert auf:
    1. die Wiederherbeiführung politischer Lösungen durch Zerschlagung der militärischen Handlungsfähigkeit des Gegners
    2. die Verteidigung des Fürstentums gegen jedweden Feind von Innen und Außen mit allen militärischen oder anderweitig geeigneten Mitteln
    3. Aushebung der Land- und Seewehr, sowie die Festsetzung derer Sollstaerke.

§17 Verificatio

  1. Dem Marschall obliegt es eine verificatio des yddländischen Militärs durchzuführen, welche die Überprüfung einer ständigen und funktionsfähigen Wehrbereitschaft des Fürstentums zum Ziel hat. Die Ergebnisse sind dem jeweiligen Provinzherren oder Ritter zu übermitteln.
  2. Die verificatio kann für einzelne militärische Einheiten sowie für die Wehrbereitschaft eines Lehens in Gänze durchgeführt werden.
  3. So die verificatio einer einzelnen Einheit negativ ausgefallen ist, sei es dem Marschall gestattet dem Lehnsherren eine Empfehlung zur Beseitigung der Defizite auszusprechen und zeitnah eine erneute verificatio durchzuführen.
  4. So die verificatio der gesamtheitlichen Wehrbereitschaft negativ ausfällt sei es dem Marschall gestattet neben den Maßnahmen des (iii), im Kronrat einen Antrag zur verpflichtenden Aufstellung neuer militärischer Einheiten durch den betroffenen Provinzherren einzubringen. So einer derartigen Eingabe zugestimmt wurde und der Provinzherr dieser nicht nachkommt, kann dies als Grobes Versäumnis nach §16 LCY oder Widersetzung nach §17 LCA gewertet werden.

§18 Militärische Manöver

Dem Marschall obliegt die Koordination militärischer Manöver zwischen verschiedenen Einheiten zur militärischen Förderung des Fürstentums Yddland.

§19 Militärische Güter

Dem Marschall obliegt die Gewinnung und Entwicklung militärischer Güter, die einen langfristigen Mehrwert für die yddländische Armee bilden.

§20 Legislative Beratungsleistungen

  1. Änderungen an diesem Gesetz sowie Änderungen, Aufhebungen oder Verabschiedungen übriger Vorschriften, die militärische Angelegenheiten betreffen, werden dem Marschall durch den Kanzler zuvor zur Einsichtnahme und Prüfung übermittelt.
  2. Eine Stellungnahme des Marschalls muss dem Kanzler zuvor zur Einsichtnahme und Prüfung vorliegen.
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