Heute ist der 25. Saatmond 26 n.B.

Capitulum 1 - Judikative

§13 Interne Judikation

  1. Zur Verdeutlichung der Bedeutung von Beschlüssen des Kronrates oder zur Herstellung von Verbindlichkeiten sei dem Kronrat das Recht zugesprochen eine eigene Judikative für den Kronrat zu stellen. Im Rahmen einer Eingabe können Sanktionen, die Gegenstand dieser Regelung sind, gegen Kronräte beantragt werden.
  2. Zur Wahrung der Ordnung während einer Sitzung kann die Direktion Sanktionen gegen einen Kronrat aussprechen, so er gegen die Regelung des §20 verstößt.

 

Capitulum 2 - Verstöße

§14 Verstöße gegen die Ordnung

  1. So ein Kronrat gegen die Ordnung des Verfahrens oder gegen die guten Sitten des Kronrates verstößt, sei gegen ihn eine einfache Rüge nach §19 (i) auszusprechen.
  2. So innerhalb einer Sitzung der gleiche Verstoß oder ähnlich geartete Verstöße mehrmals festgestellt werden, sei gegen den Kronrat eine deutliche Rüge nach §19 (ii) auszusprechen.

§15 Schlichtes Versäumnis

  1. So ein Kronrat einer Sitzung unbegründet fernbleibt, erst nach Eröffnung der Sitzung erscheint oder die Schriftform nicht wahrt gelte dies als schlichtes Versäumnis. Dieses sei nach §20 (i) zu sanktionieren.
  2. So das schlichte Versäumnis wiederholt, auch über einen längeren Zeitraum hinweg, festgestellt wird, sei dies entweder mit einer Ausweitung der bestehenden Sanktion oder nach § 20 (ii) zu sanktionieren.
  3. So das schlichte Versäumnis unbegründet erfolgt sei dies nach §21 (i) zu sanktionieren.

§16 Grobes Versäumnis

  1. So ein Kronrat eine Frist verstreichen lässt, seiner Pflicht zur Ausarbeitung einer ordentliche Eingabe nach §8 (iii) nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wissentlich Unwahrheiten bei der Besprechung zur Lage des Reiches übermittelt, gelte dies als grobes Versäumnis. Dieses sei nach §20 (i) oder §21 (i) zu sanktionieren.
  2. So das schlichte Versäumnis wiederholt, auch über einen längeren Zeitraum hinweg, festgestellt wird, sei dies entweder mit einer Ausweitung der bestehenden Sanktion oder nach §21 (ii) zu sanktionieren.
  3. So das grobes Versäumnis unbegründet erfolgt, sei dies nach §20 (ii) und §21 (iii) zu sanktionieren

§17 Widersetzung

  1. So ein Kronrat seiner Pflicht zur Ausarbeitung eines Auftrages oder dem Mitwirken in einem Beirat nicht ordnungsgemäß nachkommt oder sich gegen bereits ausgesprochene Sanktionen verweigert oder diese ignoriert, gelte dies als Widersetzung. Diese sei nach §20 (ii) und §21 (ii) zu sanktionieren.
  2. So die Widersetzung wiederholt, auch über einen längeren Zeitraum hinweg, festgestellt werden muss und eine Sanktion nach §22 keine Erfolg gezeigt hat, sei die Sanktion auf §23 (i) zu erweitern.
  3. So die Widersetzung unbegründet oder in böser Absicht gegen das Wohle des Fürsentums erfolgt, sei dies nach §23 (ii) und §23 (iii) zu sanktionieren.

 

Capitulum 3 - Sanktionen

§18 Grundsätze

  1. Für das Aussprechen einer Sanktion bedarf es nicht der Anwesenheit des zu sanktionierenden Kronrates.
  2. Sämtliche Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.

§19 Rüge

  1. Als erste Mahnung an den betroffnen Kronrat zur raschen Rückkehr zu Ordnung sowie zur Wahrung des rechten Verfahrens, diene die Rüge.
  2. So die Rüge keinen weitern Erfolg verspricht, kann die deutliche Rüge ausgesprochen werden, die einem Kronrat das Wort im aktuellen Punkt des Sitzungsprotokolls verbietet.

§20 Monetäre Sanktionen

  1. Jedwede monetäre Sanktion verdeutliche dem betroffnen Kronrat die politische Bedeutsamkeit seines Amtes und seines Handelns. Als monetäre Sanktion gelte
    1. einmalige Geld- oder Sachzahlungen sowie
    2. bis auf drei Monate befristete Steuersanktionen.
  2. Als deutliche monetäre Sanktion gelte eine bis auf drei Jahre befristete Steuersanktion.
  3. Grundsätzlich gelte die fürstliche Kasse zu Burg Gelblich als begünstigter Empfänger, so der Kronrat keinen anderen Empfänger bestimmt.

§21 Politische Sanktionen

  1. Jedwede politische Sanktion sei ein deutliches Zeichen an den betroffenen Kronrat sich rasch dem gemeinsamen Willen des Kronrates zu fügen. Als politische Sanktion gelte
    1. der Verlust des Rechts Eingaben während einer Sitzung zu tätigen oder
    2. der Verlust des Rechts mit Worten an einer Eingabe mitzuwirken.
  2. Als deutliche politische Sanktion gelte
    1. der Verlust des Rechts zur Abstimmung während einer Sitzung
    2. der Verlust des Rechts mit Worten an einer Sitzung mitzuwirken.
  3. Als finale politische Sanktion gelte der vollständige Ausschluss von einer Sitzung.

§22 Zwangsanweisungen

Als ultima ratio des Kronrates gelte die Zwangsanweisung mit der ein Kronrat zur Umsetzung von Maßnahmen in seinem Lehen gezwungen werden kann.

§23 Verlust der Souveränität

  1. So sämtliche Sanktionen keinen Erfolg verzeichnet haben oder ein Verstoß nach §17 (iii) festgestellt wird, kann der Kronrat dem Fürsten raten, den betroffenen Kronrat mit dem Verlust der Souveränität zu sanktionieren. Dieser kann einen oder mehrere der folgenden Punkte umfassen:
    1. Verlust des Amtes als Kronrat,
    2. temporäre Übernahme der Verwaltung des betroffenen Lehens durch die Kanzlei oder
    3. temporäre Übernahme des Kommandos über die militärischen Einheiten durch den Marschall Yddlands.
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